2025-07-14 EMV, Schutzabstände, Wattwächter, Anzeigepflicht, Meinungen, Recherche
Ich dachte, es werden die Herzschrittmachergrenzen bei den Schutzabständen verwendet!
Die ergäben einen wesentlich größeren Schutzabstand.
Falsch!
Es werden die Grenzen für den Expositonsbereich 2 (> 6 Minuten Aufenthalt) verwendet!
Das geht unter anderem aus dem Text zum Wattwächter hervor.
2 Expositionsgrenzen
Beim Betrieb von ortsfesten Sendeanlagen müssen die Feldstärkegrenzen für den
Personenschutz eingehalten werden. Diese Feldstärkegrenzen werden auf den
Effektivwert bzw. den Spitzenwert bezogen. Der Effektivwert ist maßgeblich für
Erwärmungseffekte in der Umgebung und im menschlichen Gewebe. Der zugehörige
Mittelungszeitraum erstreckt sich über ein Zeitintervall von 6 Minuten. Dieser
Wert ist
maßgeblich für den Personenschutzgrenzwert.
Dieser Wert ist für uns Funker deutlich günstiger, als der Herzschrittmacherbereich!
Meinung: Man braucht zur Berechnung der Schutzabstände nur die längste Wellenlänge nehmen und der Wert gilt dann auch für die höheren Frequenzen.
Falsch!
Leider wußte ich auf die Schnelle nicht, wo das steht. Ich dachte es wäre eine DIN. Nein es ist das Bundes-Immissionsschutzgesetzes!
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_26/BJNR196600996.html
Und da findet man auch die Tabellen mit der Frequenzabhängigkeit.
Außerdem hat man bei UKW mit einer Yagi einen deutlich höheren Antennengewinn, als mit einem Dipol bei KW.
Entscheidend ist nicht die Sendeleistung, sondern die effektive Strahlungsleistung!
Berücksichtigt wird das alles in dem Programm Wattwächter der Bundesnetzagentur.
Software:
Wer in einer dichten Bebauung funkt und mal mit den Wattwächter spielt, wird schnell feststellen, dass da nix mit 1 kW Sendeleistung geht! Möglicherweise ist die Grenze schon viel viel niedriger!
Tabelle mit den Frequenzabhängigkeiten.

Meinung: Als Amateur muß man die Berechnung nur zu Hause aufbewahren und nicht an die Bundesnetzagentur senden.
Falsch!
Entsprechend der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) muss ein Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) und mehr vor der Inbetriebnahme der Anlage dies der Bundesnetzagentur anzeigen.
Mit der Anzeige informiert der Betreiber einer anzeigepflichtigen Amateurfunkanlage, dass seine Anlage die in Deutschland geltenden Grenzwerte einhält. Mit der Entgegennahme der Anzeige bestätigt die Bundesnetzagentur jedoch nicht die Richtigkeit der in der Anzeige gemachten Angaben. Hierzu bedarf es einer detaillierten Überprüfung der vom Betreiber zu seiner Amateurfunkanlage anzufertigen technischen Unterlagen. Eine detaillierte Überprüfung dieser Unterlagen führt die Bundesnetzagentur in begründeten Fällen durch.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Technik/EMF/artikel.html